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Zahnärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Unter zahnärztlichen Leistungen versteht man in der gesetzlichen Krankenversicherung normale zahnärztliche Behandlungen und Behandlungen zur Bereitstellung oder Pflege von Zahnersatz.
Die rechtliche Grundlage zur Klärung der Frage ob eine Behandlung sinnvoll und zweckmäßig ist bildet § 28 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches V.
Zahnärztliche Leistungen umfassen alle Behandlungen zur Verhütung, Früherkennung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen jedweder Art.
Diese Leistungen werden unter Beachtung der Zuzahlungspflicht von der Krankenkasse erstattet.
Wird eine kieferorthopädischen Behandlung notwendig so werden 80% der Kosten erstattet wenn es sich um einen Defekt oder eine Fehlstellung der Zähne handelt welche z.B. das Atmen oder Sprechen erheblich beeinträchtigt. Die restlichen 20% werden nur dann erstattet wenn die Behandlung in dem unter § 29 SGB V definiertem Umfang durchgeführt wurde.
Bei Zahnersatz und damit verbundene Leistungen werden 50 % der Kosten erstattet. Voraussetzungen ist daß die Versorgung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wurde. Basis bildet auch hier wieder das Sozialgesetzbuch V.
Wie Sie selbst sehen sind die Möglichkeiten der Kostenübernahme und der Umfang der Leistungen bei einer zahnärztlichen Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung arg beschränkt. Abhilfe könnte hier eine private Zusatzversicherung bringen welche Ihnen den Service und die Kostenersparnis einer privaten Krankenversicherung garantiert. Wir bieten Ihnen hier kostenlos und unverbindlich die Möglichkeit online einen Antrag zur privaten Zusatzversicherung auszufüllen: Krankenzusatzversicherung.
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