Freie Arztwahl

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In Deutschland existiert der Grundsatz der freien Arztwahl bei gesetzlicher - und privater Krankenversicherung.

Die freie Wahl beschränkt sich dabei jedoch auf niedergelassene Ärzte und Zahnärzte. Zusätzlich können Heilpraktiker welche dem deutschen Heilpraktikergesetz entsprechen je nach Versicherungstarif - und umfang frei gewählt werden.



Es existieren jedoch Unterschiede in der Handhabung dieses Grundsatzes bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung:

gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherungen handeln nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise. Das bedeutet im Klartext "möglichst preiswert und nur wenn unbedingt notwendig". Ärzte und Zahnärzte können nur frei gewählt werden wenn diese kassenärztlich zugelassen sind.
    Ein Arztwechsel funktioniert nur mit Überweisungsschein und/oder Versicherungskarte. Heilpraktikerleistungen werden in der Regel nicht übernommen.

private Krankenversicherung
  • Die freie Arztwahl erfolgt für privat versicherte Patienten wesentlich unproblematischer als für gesetzlich Versicherte.
    Der zu wählende Arzt muß keine besondere Kassen-Zulassung vorweisen und ein Wechsel von Arzt A zu Arzt B erfolgt auch problemlos ohne Überweisung oder Versicherungsschein. Auch Leistungen von Heilpraktikern werden übernommen - Voraussetzung und Basis ist hier der persönliche Tarif mit der Krankenversicherung.

Die Unterschiede sind deutlich - Einschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung schränken die Definition der "freien" Arztwahl wesentlich ein. Abhilfe könnte hier eine private Zusatzversicherung schaffen - Sie erhalten damit als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer den Service und die Vorteile einer privaten Krankenversicherung. Wir bieten Ihnen auf unseren Seiten online, kostenlos und unverbindlich die Möglichkeit sich über dieses Thema näher zu informieren: Krankenzusatzversicherung.

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